§ 1 T-BOG Geltungsbereich

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regeltenthält Regelungen über die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stillegung, Auflassung, Schulsprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) sowie die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind (Schülerheime).

a)

der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) und

b)

der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.08.2018

(1) Dieses Gesetz regeltenthält Regelungen über die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stillegung, Auflassung, Schulsprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) sowie die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind (Schülerheime).

a)

der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) und

b)

der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.

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