§ 2 T-BOG Begriffsbestimmungen

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Unter Errichtung einer Berufsschule (eines Schülerheimes) versteht man die Gründung sowie die Festsetzung ihrer (seiner) örtlichen Lage. Unter örtlicher Lage ist mindestens ein Gebietsteil einer Gemeinde zu verstehen.

(2) Unter Erhaltung einer Berufsschule (eines angeschlossenen Schülerheimes) versteht man die Bereitstellung und Instandhaltung der Schul-(Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul-(Heim-)Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung von Schulärzten zur Besorgung der ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben und der hiefürdes hierfür allenfalls erforderlichen SchreibkräfteVerwaltungspersonals, ferner die Tragung des Personalaufwandes für das zur Betreuung der Schul-(Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul-(Heim-)Liegenschaften erforderliche Hilfspersonal und das Küchenpersonal (§§ 39 und 47); bei Schülerheimen überdies die Beistellung der erforderlichen Erzieher und des allenfalls erforderlichen KanzleipersonalsVerwaltungspersonals.

(3) Unter Erhaltung eines selbständigen Schülerheimes versteht man die Bereitstellung und Instandhaltung der Heimgebäude, der Heimräume und der anderen Heimliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung der erforderlichen Erzieher, des allenfalls erforderlichen KanzleipersonalsVerwaltungspersonals, des zur Betreuung der Heimgebäude, der Heimräume und der anderen Heimliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals, wie des Hausmeisters, des Reinigungspersonals und des HeizersReinigungspersonals, sowie des Küchenpersonals.

(4) Unter Stillegung einer Berufsschule versteht man die vorübergehende Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Berufsschule.

(5) Unter Auflassung einer Berufsschule (eines Schülerheimes) versteht man die Aufhebung ihrer (seiner) Errichtung.

Stand vor dem 28.08.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 28.08.2018

(1) Unter Errichtung einer Berufsschule (eines Schülerheimes) versteht man die Gründung sowie die Festsetzung ihrer (seiner) örtlichen Lage. Unter örtlicher Lage ist mindestens ein Gebietsteil einer Gemeinde zu verstehen.

(2) Unter Erhaltung einer Berufsschule (eines angeschlossenen Schülerheimes) versteht man die Bereitstellung und Instandhaltung der Schul-(Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul-(Heim-)Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung von Schulärzten zur Besorgung der ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben und der hiefürdes hierfür allenfalls erforderlichen SchreibkräfteVerwaltungspersonals, ferner die Tragung des Personalaufwandes für das zur Betreuung der Schul-(Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul-(Heim-)Liegenschaften erforderliche Hilfspersonal und das Küchenpersonal (§§ 39 und 47); bei Schülerheimen überdies die Beistellung der erforderlichen Erzieher und des allenfalls erforderlichen KanzleipersonalsVerwaltungspersonals.

(3) Unter Erhaltung eines selbständigen Schülerheimes versteht man die Bereitstellung und Instandhaltung der Heimgebäude, der Heimräume und der anderen Heimliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung der erforderlichen Erzieher, des allenfalls erforderlichen KanzleipersonalsVerwaltungspersonals, des zur Betreuung der Heimgebäude, der Heimräume und der anderen Heimliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals, wie des Hausmeisters, des Reinigungspersonals und des HeizersReinigungspersonals, sowie des Küchenpersonals.

(4) Unter Stillegung einer Berufsschule versteht man die vorübergehende Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Berufsschule.

(5) Unter Auflassung einer Berufsschule (eines Schülerheimes) versteht man die Aufhebung ihrer (seiner) Errichtung.

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