§ 5 T-BOG Parteistellung

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2018 bis 31.12.9999

In behördlichen Verfahren betreffend die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Berufsschulen (Schülerheimen) sind der gesetzliche Schulerhalter (gesetzliche Heimerhalter) und die übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an diesen Berufsschulen (Schülerheimen) beteiligten Gebietskörperschaften (§ 35 Abs. 4 und 5) Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

Stand vor dem 28.08.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 28.08.2018

In behördlichen Verfahren betreffend die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Berufsschulen (Schülerheimen) sind der gesetzliche Schulerhalter (gesetzliche Heimerhalter) und die übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an diesen Berufsschulen (Schülerheimen) beteiligten Gebietskörperschaften (§ 35 Abs. 4 und 5) Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

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