§ 8 T-BOG Arten, Organisationsformen

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen Lehrberuf oder für mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind als selbständige Berufsschulen oder als Berufsschulklassen, die einer selbständigen Berufsschule angeschlossen sind, zu führen.

(3) Die Berufsschulen sind zu führen:

a) als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem ganzen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in jeder Woche des Unterrichtsjahres; übersteigt der Unterricht einen Schultag in der Woche, so kann der darüberhinausgehende Unterricht ganz oder teilweise blockmäßig erteilt werden;

a)

als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem ganzen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in jeder Woche des Unterrichtsjahres; übersteigt der Unterricht einen Schultag in der Woche, so kann der darüberhinausgehende Unterricht ganz oder teilweise blockmäßig erteilt werden;

b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht, in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier Wochen dauernden Lehrgang; die dem letzten halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsätze über die Festsetzung der täglichen Unterrichtszeit nach § 68 Abs. 2 einzuhalten;

b)

als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht, in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier Wochen dauernden Lehrgang; die dem letzten halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsätze über die Festsetzung der täglichen Unterrichtszeit einzuhalten;

c) als saisonmäßige Berufsschulen mit mindestens zwei ganzen Schultagen in jeder Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird.

c)

als saisonmäßige Berufsschulen mit mindestens zwei ganzen Schultagen in jeder Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2018

(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen Lehrberuf oder für mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind als selbständige Berufsschulen oder als Berufsschulklassen, die einer selbständigen Berufsschule angeschlossen sind, zu führen.

(3) Die Berufsschulen sind zu führen:

a) als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem ganzen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in jeder Woche des Unterrichtsjahres; übersteigt der Unterricht einen Schultag in der Woche, so kann der darüberhinausgehende Unterricht ganz oder teilweise blockmäßig erteilt werden;

a)

als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem ganzen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in jeder Woche des Unterrichtsjahres; übersteigt der Unterricht einen Schultag in der Woche, so kann der darüberhinausgehende Unterricht ganz oder teilweise blockmäßig erteilt werden;

b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht, in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier Wochen dauernden Lehrgang; die dem letzten halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsätze über die Festsetzung der täglichen Unterrichtszeit nach § 68 Abs. 2 einzuhalten;

b)

als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht, in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier Wochen dauernden Lehrgang; die dem letzten halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsätze über die Festsetzung der täglichen Unterrichtszeit einzuhalten;

c) als saisonmäßige Berufsschulen mit mindestens zwei ganzen Schultagen in jeder Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird.

c)

als saisonmäßige Berufsschulen mit mindestens zwei ganzen Schultagen in jeder Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird.

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