§ 11 T-BOG Sommerschule

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2026 bis 31.12.9999

Auf die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) findet § 97 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.Auf die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) findet Paragraph 97, Absatz eins, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.

Stand vor dem 07.07.2026

In Kraft vom 11.06.2022 bis 07.07.2026

Auf die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) findet § 97 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.Auf die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) findet Paragraph 97, Absatz eins, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.

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