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Auf die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) findet § 97 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.Auf die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) findet Paragraph 97, Absatz eins, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.
Auf die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) findet § 97 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.Auf die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) findet Paragraph 97, Absatz eins, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.