§ 26 T-BOG Aufnahme in eine Berufsschule

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die nach § 20 des Schulpflichtgesetzes 1985 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch einer Berufsschule Berechtigten sowie die nach § 21 Abs. 2 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Weiterbesuch einer Berufsschule Berechtigten in jene Berufsschule aufzunehmen, deren Sprengel sie angehören (Sprengelangehörige).

(2) Der gesetzliche Schulerhalter kann Berufsschulpflichtigedie nach Abs. 1 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch oder Weiterbesuch einer Berufsschule BerechtigteBerechtigten in eine Berufsschule, deren Sprengel sie nicht angehören, aufnehmen, wenn

a) ihnen hiedurch der Schulbesuch erleichtert wird,

ihnen hiedurch der Schulbesuch erleichtert wird,

a)

b) das Land auf Grund einer Vereinbarung nach § 18 Abs. 8 zur Aufnahme solcher Schüler verpflichtet ist oder

das Land Tirol aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. b zur Aufnahme solcher Schüler verpflichtet ist oder

b)

c) die bestehenden Schul- und Heimgebäude hiedurch besser ausgelastet werden.

die bestehenden Schul- und Heimgebäude hiedurch besser ausgelastet werden.

c)

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann Personen, die nicht nach Abs. 1 zum Besuch einer Berufsschule verpflichtet oder zum Weiterbesuch einer Berufsschule berechtigt sind, in eine Berufsschule aufnehmen, wenn dies im Interesse der Berufsausbildung dieser Personen gelegen ist.

(4) Die Aufnahme in eine Berufsschule nach den Abs. 2 lit. a und 3 ist unzulässig, wenn sie eine nicht vertretbare VermehrungErhöhung der Schulerhaltungskosten (§ 34) zur Folge hätte.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.08.2013

(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die nach § 20 des Schulpflichtgesetzes 1985 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch einer Berufsschule Berechtigten sowie die nach § 21 Abs. 2 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Weiterbesuch einer Berufsschule Berechtigten in jene Berufsschule aufzunehmen, deren Sprengel sie angehören (Sprengelangehörige).

(2) Der gesetzliche Schulerhalter kann Berufsschulpflichtigedie nach Abs. 1 Berufsschulpflichtigen und zum Besuch oder Weiterbesuch einer Berufsschule BerechtigteBerechtigten in eine Berufsschule, deren Sprengel sie nicht angehören, aufnehmen, wenn

a) ihnen hiedurch der Schulbesuch erleichtert wird,

ihnen hiedurch der Schulbesuch erleichtert wird,

a)

b) das Land auf Grund einer Vereinbarung nach § 18 Abs. 8 zur Aufnahme solcher Schüler verpflichtet ist oder

das Land Tirol aufgrund einer Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 lit. b zur Aufnahme solcher Schüler verpflichtet ist oder

b)

c) die bestehenden Schul- und Heimgebäude hiedurch besser ausgelastet werden.

die bestehenden Schul- und Heimgebäude hiedurch besser ausgelastet werden.

c)

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann Personen, die nicht nach Abs. 1 zum Besuch einer Berufsschule verpflichtet oder zum Weiterbesuch einer Berufsschule berechtigt sind, in eine Berufsschule aufnehmen, wenn dies im Interesse der Berufsausbildung dieser Personen gelegen ist.

(4) Die Aufnahme in eine Berufsschule nach den Abs. 2 lit. a und 3 ist unzulässig, wenn sie eine nicht vertretbare VermehrungErhöhung der Schulerhaltungskosten (§ 34) zur Folge hätte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten