§ 35 T-BOG Kostentragung

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Schulerhaltungskosten hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften (Abs. 3) Anspruch auf Beiträge zu den Schulerhaltungskosten (Schulerhaltungsbeiträge). Schulerhaltungsbeiträge sind die Beiträge zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge) und die Beiträge zum Betriebsaufwand (Betriebsbeiträge).

(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind

a)

die sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften (Abs. 4) und

b)

die an einer Berufsschule in sonstiger Weise beteiligten Gebietskörperschaften (Abs. 5).

(4) Sprengelzugehörige Gebietskörperschaften sind die Gemeinden des Landes sowie die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Berufsschule erstreckt.

(5) An einer Berufsschule in sonstiger Weise beteiligte Gebietskörperschaften sind die Gemeinden sowie die Länder, die im Schulsprengel einer Berufsschule, dem sie nicht zugehören, Schülerheime erhalten, in denen Schüler dieser Berufsschule untergebracht sind, und die Gemeinden, in deren Gebiet Schüler, die nach § 26 Abs. 2 in eine Berufsschule aufgenommen wurden, im Zeitpunkt der Aufnahme ihren Beschäftigungsort gehabt haben.

a)

die Gemeinden hinsichtlich jener Schüler, die nach § 26 Abs. 2 in eine Berufsschule aufgenommen wurden und die im Zeitpunkt der Aufnahme

1.

in einem Betrieb beschäftigt waren, der sich im Gebiet der betreffenden Gemeinde befindet,

2.

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet wurden, die sich im Gebiet der betreffenden Gemeinde befindet, oder

3.

die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 erfüllt und in der betreffenden Gemeinde gewohnt haben,

b)

weiters die Gemeinden sowie die Länder, die im Schulsprengel einer Berufsschule, dem sie nicht zugehören, Schülerheime erhalten, in denen Schüler dieser Berufsschule untergebracht sind.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.08.2013

(1) Die Schulerhaltungskosten hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften (Abs. 3) Anspruch auf Beiträge zu den Schulerhaltungskosten (Schulerhaltungsbeiträge). Schulerhaltungsbeiträge sind die Beiträge zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge) und die Beiträge zum Betriebsaufwand (Betriebsbeiträge).

(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind

a)

die sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften (Abs. 4) und

b)

die an einer Berufsschule in sonstiger Weise beteiligten Gebietskörperschaften (Abs. 5).

(4) Sprengelzugehörige Gebietskörperschaften sind die Gemeinden des Landes sowie die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Berufsschule erstreckt.

(5) An einer Berufsschule in sonstiger Weise beteiligte Gebietskörperschaften sind die Gemeinden sowie die Länder, die im Schulsprengel einer Berufsschule, dem sie nicht zugehören, Schülerheime erhalten, in denen Schüler dieser Berufsschule untergebracht sind, und die Gemeinden, in deren Gebiet Schüler, die nach § 26 Abs. 2 in eine Berufsschule aufgenommen wurden, im Zeitpunkt der Aufnahme ihren Beschäftigungsort gehabt haben.

a)

die Gemeinden hinsichtlich jener Schüler, die nach § 26 Abs. 2 in eine Berufsschule aufgenommen wurden und die im Zeitpunkt der Aufnahme

1.

in einem Betrieb beschäftigt waren, der sich im Gebiet der betreffenden Gemeinde befindet,

2.

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet wurden, die sich im Gebiet der betreffenden Gemeinde befindet, oder

3.

die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 erfüllt und in der betreffenden Gemeinde gewohnt haben,

b)

weiters die Gemeinden sowie die Länder, die im Schulsprengel einer Berufsschule, dem sie nicht zugehören, Schülerheime erhalten, in denen Schüler dieser Berufsschule untergebracht sind.

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