§ 38 T-BOG Vorschreibung und Entrichtung

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Investitionsbeiträge den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften entsprechend dem Baufortschritt mindestens jährlich in Teilbeträgen mit Bescheid vorzuschreiben. Die letzte Vorschreibung hat die Gesamtabrechnung zu enthalten. Die Teilbeträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.

(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Betriebsbeiträge den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bis zum 31. Juli jedes Jahres vorzuschreiben. Die Betriebsbeiträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.

(3) Gehört das Land oder ein Teil davon zum Schulsprengel einer in einem anderen Land gelegenen Berufsschule, so ist dem Land der von ihm allenfalls geleistete Beitrag zum Investitionsaufwand für diese Berufsschule unter sinngemäßer Anwendung des § 36, der von ihm allenfalls geleistete Beitrag zum Betriebsaufwand für diese Berufsschule unter sinngemäßer Anwendung des § 37 zu ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.12.2018

(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Investitionsbeiträge den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften entsprechend dem Baufortschritt mindestens jährlich in Teilbeträgen mit Bescheid vorzuschreiben. Die letzte Vorschreibung hat die Gesamtabrechnung zu enthalten. Die Teilbeträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.

(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Betriebsbeiträge den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bis zum 31. Juli jedes Jahres vorzuschreiben. Die Betriebsbeiträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.

(3) Gehört das Land oder ein Teil davon zum Schulsprengel einer in einem anderen Land gelegenen Berufsschule, so ist dem Land der von ihm allenfalls geleistete Beitrag zum Investitionsaufwand für diese Berufsschule unter sinngemäßer Anwendung des § 36, der von ihm allenfalls geleistete Beitrag zum Betriebsaufwand für diese Berufsschule unter sinngemäßer Anwendung des § 37 zu ersetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten