§ 51 T-BOG Begriff

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2019 bis 31.12.9999

Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schüler die Berufsschulesowohl den Weg von der Wohnung bzw. vom Schülerheim zur Schule als auch den Rückweg ohne Gefährdung ihres Lebens oderund ihrer Gesundheit undsowie ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges innerhalb einer Stunde regelmäßig erreichenbewältigen können. Als Schulweg gilt sowohl der Weg von der Wohnung des Schülers bzw. vom Schülerheim, in dem er untergebracht ist, in die Schule als auch der Rückweg.

Stand vor dem 22.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 22.08.2019

Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schüler die Berufsschulesowohl den Weg von der Wohnung bzw. vom Schülerheim zur Schule als auch den Rückweg ohne Gefährdung ihres Lebens oderund ihrer Gesundheit undsowie ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges innerhalb einer Stunde regelmäßig erreichenbewältigen können. Als Schulweg gilt sowohl der Weg von der Wohnung des Schülers bzw. vom Schülerheim, in dem er untergebracht ist, in die Schule als auch der Rückweg.

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