§ 54 T-BOG Aufgaben, Bezeichnung

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Dem Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister nach dem Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 5/1972, obliegen zusätzlich

a)

die Ausübung der den Gemeinden nach § 5 zustehenden Parteienrechte; ausgenommen sind die Parteienrechte der Stadt Innsbruck sowie jener Gemeinden, in deren Gebiet die betreffende Berufsschule sich befindet bzw. errichtet werden soll;

b)

die Ausübung der den Gemeinden bei der Erlassung von Verordnungen über die Festsetzung von Schulsprengeln (§ 24) zustehenden Anhörungsrechte; ausgenommen sind die Anhörungsrechte der Stadt Innsbruck;

c)

der Abschluß von zivilrechtlichen Verträgen über die Tragung des Investitionsaufwandes für Berufsschulen bzw. für Schülerheime zwischen den beitragspflichtigen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Innsbruck (§ 36 Abs. 1 bzw. § 46) und dem gesetzlichen Schul- bzw. Heimerhalter.

(2) Soweit dieser Gemeindeverband Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, führt er die Bezeichnung „Berufsschul-Gemeindeverband“.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 29.08.2018 bis 31.12.2018

(1) Dem Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister nach dem Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 5/1972, obliegen zusätzlich

a)

die Ausübung der den Gemeinden nach § 5 zustehenden Parteienrechte; ausgenommen sind die Parteienrechte der Stadt Innsbruck sowie jener Gemeinden, in deren Gebiet die betreffende Berufsschule sich befindet bzw. errichtet werden soll;

b)

die Ausübung der den Gemeinden bei der Erlassung von Verordnungen über die Festsetzung von Schulsprengeln (§ 24) zustehenden Anhörungsrechte; ausgenommen sind die Anhörungsrechte der Stadt Innsbruck;

c)

der Abschluß von zivilrechtlichen Verträgen über die Tragung des Investitionsaufwandes für Berufsschulen bzw. für Schülerheime zwischen den beitragspflichtigen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Innsbruck (§ 36 Abs. 1 bzw. § 46) und dem gesetzlichen Schul- bzw. Heimerhalter.

(2) Soweit dieser Gemeindeverband Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, führt er die Bezeichnung „Berufsschul-Gemeindeverband“.

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