§ 58 T-BOG (weggefallen)

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Berufsschulbeirates scheidet aus durch

a)

Tod,

b)

Widerruf der Bestellung bzw. der Entsendung,

c)

bei Mitgliedern nach § 56 Abs. 1 lit. f darüber hinaus im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses als Lehrer an Berufsschulen,

d)

durch Verzicht; der Verzicht ist dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären.

(2) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus, so ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen bzw§ 58 T-BOG seit 31.12.2018 weggefallen. zu entsenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.12.2018
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Berufsschulbeirates scheidet aus durch

a)

Tod,

b)

Widerruf der Bestellung bzw. der Entsendung,

c)

bei Mitgliedern nach § 56 Abs. 1 lit. f darüber hinaus im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses als Lehrer an Berufsschulen,

d)

durch Verzicht; der Verzicht ist dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären.

(2) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus, so ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen bzw§ 58 T-BOG seit 31.12.2018 weggefallen. zu entsenden.

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