§ 67 T-BOG (weggefallen)

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Samstag allgemein oder für einzelne Schulen, für einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen für schulfrei zu erklären, wenn sich der Schulgemeinschaftsausschuß dafür ausspricht und wichtige organisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen§ 67 T-BOG seit 31.08.2018 weggefallen. Für einen solchen Beschluß sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer und der Schüler und, falls dem Schulgemeinschaftsausschuß auch Vertreter der Erziehungsberechtigten angehören, auch von mindestens zwei Dritteln dieser Vertreter sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind bei Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erlassung aufzuheben.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.08.2018
(1) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Samstag allgemein oder für einzelne Schulen, für einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen für schulfrei zu erklären, wenn sich der Schulgemeinschaftsausschuß dafür ausspricht und wichtige organisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen§ 67 T-BOG seit 31.08.2018 weggefallen. Für einen solchen Beschluß sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer und der Schüler und, falls dem Schulgemeinschaftsausschuß auch Vertreter der Erziehungsberechtigten angehören, auch von mindestens zwei Dritteln dieser Vertreter sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind bei Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erlassung aufzuheben.

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