§ 77 T-BOG Verarbeitung personenbezogener Daten

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) DiesesDie Bildungsdirektion, die gesetzlichen Schulerhalter, die gesetzlichen Heimerhalter und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz trittzukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, soweitzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2, 3 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 - von Lehrerpersonen, Erziehern, Schülern, Lehrlingen, Personen in Ausbildungsvertragsverhältnissen, Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten, beigestellten Schulärzten, dem allenfalls erforderlichen sonstigen an der Schule tätigen Verwaltungs- und Hilfspersonal, Einzahlern und Zahlungsempfängern betreffend Zahlungen auf bzw. von Schulkonten, von Eigentümern betroffener Liegenschaften und von Unternehmen, die im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragt werden, jedenfalls folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:

a)

von den Schülern, Lehrlingen und Personen in Ausbildungsvertragsverhältnissen:

1.

Geschlecht,

2.

Daten zu bestehenden Lehrverhältnissen,

3.

Sozialversicherungsnummer,

4.

Religionsbekenntnis,

5.

Kontodaten und Daten über die zu entrichtenden Heimkostenbeiträge,

b)

von den Lehrberechtigten und Erziehungsberechtigten: Kontodaten und Daten über von diesen zu entrichtende Heimkostenbeiträge,

c)

von den Eigentümern betroffener Liegenschaften: Kontodaten,

d)

von den Lehrpersonen und Erziehern sowie von dem allenfalls an der Schule tätigen Verwaltungs- und Hilfspersonal: Dienstzeiten,

e)

von im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragten Unternehmen: Kontodaten.

(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.gelten

a)

für Daten in Datenverarbeitungen aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung und

b)

für Datenverarbeitungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung, soweit die Daten für den Verarbeitungszweck nicht mehr benötigt werden.

(25) Die §§ 34 bis 38 und 44 bis 46 treten mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(3) Das Gewerbliche Berufsschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1960, und das Gesetz überDer gesetzliche Schulerhalter darf die Unterrichtszeit an den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen, LGBl. Nr. 26/1966, treten, soweit imnach Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, mit 313 lit. August 1977 außer Krafta Z 2 und 5 verarbeiteten Daten an die Bildungsdirektion zum Zweck der Feststellung der Betriebsbeiträge und Vorschreibung gemäß § 37 übermitteln.

(4) Die §§ 20 bis 26 des Gewerblichen Berufsschulerhaltungsgesetzes treten mit 31. Dezember 1977 außer Kraft. Sie sind jedoch auf die Beiträge zum BetriebsaufwandBildungsdirektion und zum Investitionsaufwand anzuwenden, soweit es sich um einen Betriebsder gesetzliche Schul- bzw. Investitionsaufwand handelt,Heimerhalter dürfen die nach Abs. 3 lit. a Z 2 verarbeiteten Daten an beitragspflichtige Gebietskörperschaften zum Zweck der vor dem 1. Jänner 1978 entstanden istFeststellung der Betriebsbeiträge nach § 37 übermitteln.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.12.2018

(1) DiesesDie Bildungsdirektion, die gesetzlichen Schulerhalter, die gesetzlichen Heimerhalter und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz trittzukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, soweitzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2, 3 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 - von Lehrerpersonen, Erziehern, Schülern, Lehrlingen, Personen in Ausbildungsvertragsverhältnissen, Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten, beigestellten Schulärzten, dem allenfalls erforderlichen sonstigen an der Schule tätigen Verwaltungs- und Hilfspersonal, Einzahlern und Zahlungsempfängern betreffend Zahlungen auf bzw. von Schulkonten, von Eigentümern betroffener Liegenschaften und von Unternehmen, die im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragt werden, jedenfalls folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:

a)

von den Schülern, Lehrlingen und Personen in Ausbildungsvertragsverhältnissen:

1.

Geschlecht,

2.

Daten zu bestehenden Lehrverhältnissen,

3.

Sozialversicherungsnummer,

4.

Religionsbekenntnis,

5.

Kontodaten und Daten über die zu entrichtenden Heimkostenbeiträge,

b)

von den Lehrberechtigten und Erziehungsberechtigten: Kontodaten und Daten über von diesen zu entrichtende Heimkostenbeiträge,

c)

von den Eigentümern betroffener Liegenschaften: Kontodaten,

d)

von den Lehrpersonen und Erziehern sowie von dem allenfalls an der Schule tätigen Verwaltungs- und Hilfspersonal: Dienstzeiten,

e)

von im Rahmen der Schulerhaltung mit Leistungen beauftragten Unternehmen: Kontodaten.

(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.gelten

a)

für Daten in Datenverarbeitungen aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung und

b)

für Datenverarbeitungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung, soweit die Daten für den Verarbeitungszweck nicht mehr benötigt werden.

(25) Die §§ 34 bis 38 und 44 bis 46 treten mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(3) Das Gewerbliche Berufsschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1960, und das Gesetz überDer gesetzliche Schulerhalter darf die Unterrichtszeit an den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen, LGBl. Nr. 26/1966, treten, soweit imnach Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, mit 313 lit. August 1977 außer Krafta Z 2 und 5 verarbeiteten Daten an die Bildungsdirektion zum Zweck der Feststellung der Betriebsbeiträge und Vorschreibung gemäß § 37 übermitteln.

(4) Die §§ 20 bis 26 des Gewerblichen Berufsschulerhaltungsgesetzes treten mit 31. Dezember 1977 außer Kraft. Sie sind jedoch auf die Beiträge zum BetriebsaufwandBildungsdirektion und zum Investitionsaufwand anzuwenden, soweit es sich um einen Betriebsder gesetzliche Schul- bzw. Investitionsaufwand handelt,Heimerhalter dürfen die nach Abs. 3 lit. a Z 2 verarbeiteten Daten an beitragspflichtige Gebietskörperschaften zum Zweck der vor dem 1. Jänner 1978 entstanden istFeststellung der Betriebsbeiträge nach § 37 übermitteln.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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