§ 1 TBSFG

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist,

a)

das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern sowie beim Sportklettern und

b)

das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens, des Bergwanderns, des Begehens von Schluchten und des Sportkletterns

einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).

einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).

(2) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.

(3) Das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach Abs. 1 im Rahmen

a)

des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei sowie,

b)

des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinne der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind. sowie

(c)

von Sportvereinen, die satzungsmäßig im Wettkampfsport tätig und einem Sportfachverband zugeordnet sind.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 01.07.2014 bis 02.07.2021

(1) Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist,

a)

das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern sowie beim Sportklettern und

b)

das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens, des Bergwanderns, des Begehens von Schluchten und des Sportkletterns

einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).

einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).

(2) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.

(3) Das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach Abs. 1 im Rahmen

a)

des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei sowie,

b)

des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinne der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind. sowie

(c)

von Sportvereinen, die satzungsmäßig im Wettkampfsport tätig und einem Sportfachverband zugeordnet sind.

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