§ 11 TBSFG

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 oder an einer nach § 10 Abs. 7 oder 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Berg- und Schiführerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Berg- und Schiführerprüfung auszusprechen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Berg- und Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Bergsteigens und Schibergsteigens sowie des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berg- und Schiführerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, daß die Berg- und Schiführerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.

(3) Die Berg- und Schiführerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 10 Abs. 3 angeführten Gegenstände zu umfassen.

(4) Die Berg- und Schiführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden.

(5) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 4 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlußprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, der Schiführerprüfung nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 und der Schluchtenführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Berg- und Schiführerprüfung ersetzen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach den Bergsportführergesetzen anderer Länder oder den entsprechenden Vorschriften anderer Staaten abgelegte Bergsportführerprüfung oder eine bei einem Berufsverband eines anderen Landes oder Staates oder beim Bundesheer, bei der Bundespolizei, bei der ehemaligen Bundesgendarmerie oder bei der ehemaligen Zollwache abgelegte vergleichbare Prüfung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Prüfung mit der Berg- und Schiführerprüfung, allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Berufspraxis, mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

Stand vor dem 29.07.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 29.07.2020

(1) Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 oder an einer nach § 10 Abs. 7 oder 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Berg- und Schiführerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Berg- und Schiführerprüfung auszusprechen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Berg- und Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Bergsteigens und Schibergsteigens sowie des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berg- und Schiführerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, daß die Berg- und Schiführerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.

(3) Die Berg- und Schiführerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 10 Abs. 3 angeführten Gegenstände zu umfassen.

(4) Die Berg- und Schiführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden.

(5) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 4 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlußprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, der Schiführerprüfung nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 und der Schluchtenführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Berg- und Schiführerprüfung ersetzen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach den Bergsportführergesetzen anderer Länder oder den entsprechenden Vorschriften anderer Staaten abgelegte Bergsportführerprüfung oder eine bei einem Berufsverband eines anderen Landes oder Staates oder beim Bundesheer, bei der Bundespolizei, bei der ehemaligen Bundesgendarmerie oder bei der ehemaligen Zollwache abgelegte vergleichbare Prüfung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Prüfung mit der Berg- und Schiführerprüfung, allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Berufspraxis, mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten