§ 59 StZLG 1982 § 59

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbeschluß vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchssteller, dem bücherlichen Eigentümer und demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der AgrarbehördeDie Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 28.12.1982 bis 31.12.2013

(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbeschluß vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchssteller, dem bücherlichen Eigentümer und demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der AgrarbehördeDie Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

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