§ 7 Stmk. WFG 1993 Förderungswerber

Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:

1.

für die Errichtung von Eigentumswohnungen in Bauvorhaben mit mindestens 3 Wohnungen:

a)

Gemeinden,

b)

gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;

2.

für die Errichtung von Mietwohnungen:

a)

Gemeinden und Gemeindeverbänden,

b)

gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;

3.

für die Errichtung von Eigenheimen:

natürlichen Personen zur eigenen Wohnversorgung;

4.

für die Errichtung von Wohnheimen:

a)

Gemeinden und Gemeindeverbänden,

b)

gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,

c)

Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.

(2) Förderungen für in Abs. 1 angeführte Maßnahmen dürfen nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber sein Eigentum (Wohnungseigentum) oder das Baurecht an der Bauliegenschaft nachweist. Natürlichen Personen kann trotz Fehlens dieser Voraussetzung eine Förderung gemäß Abs. 1 Z 3 gewährt werden, wenn eine nahestehende Person (§ 2 Z. 9) Eigentümer (Wohnungseigentümer) oder Bauberechtigter an der Bauliegenschaft ist.

(3) Förderungen für im Abs. 1 Z 3 angeführte Maßnahmen dürfen natürlichen Personen nur dann gewährt werden, wenn sie österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt (Abs. 5) und begünstigte Personen (§ 2 Z 12) sind.

(4) Die Wohnbeihilfe darf unter der Voraussetzung, daß die Volljährigkeit im Sinne der österreichischen Rechtsordnung bis auf begründete Ausnahmefälle vorliegt, gewährt werden(Anm.: entfallen)

1.

österreichischen Staatsbürgern,

2.

Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind (Abs. 5),

3.

Mietern ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die

sich seit mindestens drei Jahren ständig in Österreich aufhalten und

über eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, oder über einen Aufenthaltstitel, der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt (§ 17 Abs. 1 AuslBG), verfügen,

4.

Mieterinnen bzw. Mietern gemäß Z 3 und Personen gemäß Abs. 5 Z 3, die nach einer mindestens dreijährigen Berufstätigkeit in Österreich einen Ruhegenuss beziehen, nach deren Tod auch den hinterbliebenen Ehegattinnen bzw. Ehegatten, Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten und eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern.

(5) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

1.

Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen;

2.

Personen, deren Flüchtlingseigenschaft behördlich festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

3.

Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern.

(6) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung so lange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Bescheid eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Ferner sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) sowie Förderungswerber, denen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von der Förderung ausgeschlossen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006, LGBl. Nr. 81/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 106/2016

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.08.2016

(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:

1.

für die Errichtung von Eigentumswohnungen in Bauvorhaben mit mindestens 3 Wohnungen:

a)

Gemeinden,

b)

gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;

2.

für die Errichtung von Mietwohnungen:

a)

Gemeinden und Gemeindeverbänden,

b)

gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;

3.

für die Errichtung von Eigenheimen:

natürlichen Personen zur eigenen Wohnversorgung;

4.

für die Errichtung von Wohnheimen:

a)

Gemeinden und Gemeindeverbänden,

b)

gemeinnützigen Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,

c)

Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.

(2) Förderungen für in Abs. 1 angeführte Maßnahmen dürfen nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber sein Eigentum (Wohnungseigentum) oder das Baurecht an der Bauliegenschaft nachweist. Natürlichen Personen kann trotz Fehlens dieser Voraussetzung eine Förderung gemäß Abs. 1 Z 3 gewährt werden, wenn eine nahestehende Person (§ 2 Z. 9) Eigentümer (Wohnungseigentümer) oder Bauberechtigter an der Bauliegenschaft ist.

(3) Förderungen für im Abs. 1 Z 3 angeführte Maßnahmen dürfen natürlichen Personen nur dann gewährt werden, wenn sie österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt (Abs. 5) und begünstigte Personen (§ 2 Z 12) sind.

(4) Die Wohnbeihilfe darf unter der Voraussetzung, daß die Volljährigkeit im Sinne der österreichischen Rechtsordnung bis auf begründete Ausnahmefälle vorliegt, gewährt werden(Anm.: entfallen)

1.

österreichischen Staatsbürgern,

2.

Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind (Abs. 5),

3.

Mietern ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die

sich seit mindestens drei Jahren ständig in Österreich aufhalten und

über eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, oder über einen Aufenthaltstitel, der unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt (§ 17 Abs. 1 AuslBG), verfügen,

4.

Mieterinnen bzw. Mietern gemäß Z 3 und Personen gemäß Abs. 5 Z 3, die nach einer mindestens dreijährigen Berufstätigkeit in Österreich einen Ruhegenuss beziehen, nach deren Tod auch den hinterbliebenen Ehegattinnen bzw. Ehegatten, Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten und eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern.

(5) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

1.

Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen;

2.

Personen, deren Flüchtlingseigenschaft behördlich festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

3.

Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern.

(6) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung so lange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Bescheid eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Ferner sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) sowie Förderungswerber, denen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von der Förderung ausgeschlossen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006, LGBl. Nr. 81/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 106/2016

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