§ 3 VOWO 2017 (weggefallen)

Verordnung zur Wirkungsorientierung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Wirkung: eine Veränderung oder Beibehaltung eines Zustandes oder Verhaltens als Folge staatlichen Handelns;

2.

Wirkungsziel: ein Zustand oder Verhalten einer Zielgruppe oder der Bevölkerung im Sinne des Gemeinwohls, der/das mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und Leistungen erreicht werden soll. Wirkungsziele bilden die Prioritäten ab

a)

auf Ebene der Globalbudgets (Globalbudget-Wirkungsziel);

b)

für Regelungsvorhaben gemäß Z. 7 (Regelungsziel) oder sonstige Vorhaben gemäß Z. 8 (Vorhabensziel);

3.

Gleichstellungsziel: ein Wirkungsziel, das der Gleichstellung in unterschiedlichen Dimensionen dient. Es umfasst insbesondere die Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, die Erhöhung der Chancengleichheit, die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen oder den Abbau regionaler Disparitäten.

4.

Maßnahmen: jene Projekte, Leistungen und Bündel von Leistungen, die zur Erreichung von Wirkungszielen gesetzt werden; zur Erreichung von Globalbudget-Wirkungszielen können dies auch Regelungsvorhaben (Z. 7) und sonstigen Vorhaben (Z. 8) sein;

5.

Indikator: eine Kennzahl oder ein Meilenstein, mit welcher/welchem Ziele und Maßnahmen qualitativ, quantitativ oder zeitlich erfasst werden können;

a)

Kennzahl: eine quantitativ und objektiv messbare Größe, die über den Grad des Erfolges eines Ziels oder einer Maßnahme Auskunft gibt;

b)

Meilenstein: ein abgrenzbares Ergebnis im Verlauf der Umsetzung einer Maßnahme;

c)

Ein Wirkungsindikator bezieht sich auf die direkten oder unmittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme für die Bevölkerung oder für eine bestimmte Zielgruppe. Er liefert Informationen über Veränderungen beispielsweise im Verhalten, in der Leistungsfähigkeit oder in der Leistung der Endbegünstigten.

d)

Outputindikator: stellt die unmittelbaren und konkreten Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen dar;

e)

Inputindikator: eine Kennzahl, die ein bestimmtes Volumen an eingesetzten Mitteln in einer Prozentzahl oder als Absolutbetrag angibt und mit der Zielerreichung gleichgesetzt wird;

6.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung: ein Verfahren, in dem die Regelungs- oder Vorhabensziele (Z. 2 lit. b) und diesen zugeordnete Maßnahmen formuliert sowie die wesentlichen Wirkungen eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens in konkreten Wirkungsdimensionen (Z. 9) systematisch untersucht, bewertet und aufbereitet werden.

7.

Regelungsvorhaben: Entwürfe für Landesgesetze, Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes sowie für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG;

8.

Sonstiges Vorhaben: Vorhaben gemäß § 47 StLHG;

9.

Eine Wirkungsdimension beschreibt einen bestimmten Aspekt (zum Beispiel Umwelt oder Finanzen) aus den gesellschaftlich relevanten Wirkungen eines Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens.

10.

Wirkungscontrolling: die Planung, Bewertung und Analyse der Effektivität von Maßnahmen zum Erreichen von Wirkungszielen sowie die Berichterstattung darüber;

11.

Interne Evaluierung: ein rückschauendes Verfahren, das auf die Analyse der Zielerreichung und der tatsächlich eingetretenen Wirkungen abzielt. Untersucht wird, ob ein umgesetztes Regelungsvorhaben oder sonstiges Vorhaben die erwarteten Wirkungen oder wesentliche unerwartete Wirkungen zur Folge hat.

§ 3 VOWO 2017 seit 13.08.2020 weggefallen.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 13.08.2020
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Wirkung: eine Veränderung oder Beibehaltung eines Zustandes oder Verhaltens als Folge staatlichen Handelns;

2.

Wirkungsziel: ein Zustand oder Verhalten einer Zielgruppe oder der Bevölkerung im Sinne des Gemeinwohls, der/das mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und Leistungen erreicht werden soll. Wirkungsziele bilden die Prioritäten ab

a)

auf Ebene der Globalbudgets (Globalbudget-Wirkungsziel);

b)

für Regelungsvorhaben gemäß Z. 7 (Regelungsziel) oder sonstige Vorhaben gemäß Z. 8 (Vorhabensziel);

3.

Gleichstellungsziel: ein Wirkungsziel, das der Gleichstellung in unterschiedlichen Dimensionen dient. Es umfasst insbesondere die Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, die Erhöhung der Chancengleichheit, die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen oder den Abbau regionaler Disparitäten.

4.

Maßnahmen: jene Projekte, Leistungen und Bündel von Leistungen, die zur Erreichung von Wirkungszielen gesetzt werden; zur Erreichung von Globalbudget-Wirkungszielen können dies auch Regelungsvorhaben (Z. 7) und sonstigen Vorhaben (Z. 8) sein;

5.

Indikator: eine Kennzahl oder ein Meilenstein, mit welcher/welchem Ziele und Maßnahmen qualitativ, quantitativ oder zeitlich erfasst werden können;

a)

Kennzahl: eine quantitativ und objektiv messbare Größe, die über den Grad des Erfolges eines Ziels oder einer Maßnahme Auskunft gibt;

b)

Meilenstein: ein abgrenzbares Ergebnis im Verlauf der Umsetzung einer Maßnahme;

c)

Ein Wirkungsindikator bezieht sich auf die direkten oder unmittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme für die Bevölkerung oder für eine bestimmte Zielgruppe. Er liefert Informationen über Veränderungen beispielsweise im Verhalten, in der Leistungsfähigkeit oder in der Leistung der Endbegünstigten.

d)

Outputindikator: stellt die unmittelbaren und konkreten Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen dar;

e)

Inputindikator: eine Kennzahl, die ein bestimmtes Volumen an eingesetzten Mitteln in einer Prozentzahl oder als Absolutbetrag angibt und mit der Zielerreichung gleichgesetzt wird;

6.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung: ein Verfahren, in dem die Regelungs- oder Vorhabensziele (Z. 2 lit. b) und diesen zugeordnete Maßnahmen formuliert sowie die wesentlichen Wirkungen eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens in konkreten Wirkungsdimensionen (Z. 9) systematisch untersucht, bewertet und aufbereitet werden.

7.

Regelungsvorhaben: Entwürfe für Landesgesetze, Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes sowie für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG;

8.

Sonstiges Vorhaben: Vorhaben gemäß § 47 StLHG;

9.

Eine Wirkungsdimension beschreibt einen bestimmten Aspekt (zum Beispiel Umwelt oder Finanzen) aus den gesellschaftlich relevanten Wirkungen eines Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens.

10.

Wirkungscontrolling: die Planung, Bewertung und Analyse der Effektivität von Maßnahmen zum Erreichen von Wirkungszielen sowie die Berichterstattung darüber;

11.

Interne Evaluierung: ein rückschauendes Verfahren, das auf die Analyse der Zielerreichung und der tatsächlich eingetretenen Wirkungen abzielt. Untersucht wird, ob ein umgesetztes Regelungsvorhaben oder sonstiges Vorhaben die erwarteten Wirkungen oder wesentliche unerwartete Wirkungen zur Folge hat.

§ 3 VOWO 2017 seit 13.08.2020 weggefallen.

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