§ 6 VOWO 2017 (weggefallen)

Verordnung zur Wirkungsorientierung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Unterstützung und Überprüfung des internen Wirkungscontrollings ist Aufgabe des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings§ 6 VOWO 2017 seit 13.08.2020 weggefallen.

(2) Zu den Aufgaben der mit dem ressortübergreifenden Wirkungscontrolling betrauten Stelle im Amt der Landesregierung gehören insbesondere:

1.

Unterstützung der haushaltführenden Stellen bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrollings durch methodische und prozesshafte Begleitung;

2.

Prüfung der Angaben zur Wirkungsorientierung auf deren Übereinstimmung mit den Kriterien und Vorgaben dieser Verordnung

a)

im Entwurf des Landesbudgets,

b)

bei der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung sowie

c)

bei der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben.

(3) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung aufgrund der Ergebnisse der Prüfung nach Abs. 2 Z. 2 obliegt den zuständigen Organen der Haushaltsführung.

(4) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle berichtet der Landesregierung über ihre Tätigkeit gemäß Abs. 2.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 13.08.2020
(1) Die Unterstützung und Überprüfung des internen Wirkungscontrollings ist Aufgabe des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings§ 6 VOWO 2017 seit 13.08.2020 weggefallen.

(2) Zu den Aufgaben der mit dem ressortübergreifenden Wirkungscontrolling betrauten Stelle im Amt der Landesregierung gehören insbesondere:

1.

Unterstützung der haushaltführenden Stellen bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrollings durch methodische und prozesshafte Begleitung;

2.

Prüfung der Angaben zur Wirkungsorientierung auf deren Übereinstimmung mit den Kriterien und Vorgaben dieser Verordnung

a)

im Entwurf des Landesbudgets,

b)

bei der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung sowie

c)

bei der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben.

(3) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung aufgrund der Ergebnisse der Prüfung nach Abs. 2 Z. 2 obliegt den zuständigen Organen der Haushaltsführung.

(4) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle berichtet der Landesregierung über ihre Tätigkeit gemäß Abs. 2.

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