§ 7 VOWO 2017 (weggefallen)

Verordnung zur Wirkungsorientierung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die haushaltsleitenden Organe haben gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 StLHG im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) sowie der internen Evaluierung Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (§ 3 Z. 7 und Z§ 7 VOWO 2017 seit 13.08.2020 weggefallen. 8) auf deren geplante bzw. tatsächlich eingetretene Wirkungen hin zu prüfen.

(2) Eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung kann bei Regelungsvorhaben entfallen, soweit sie redaktionelle Anpassungen oder eine gesetzlich vorgesehene Valorisierung von Beträgen beinhalten.

(3) Eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (§ 9 Abs. 5) kann bei Regelungsvorhaben durchgeführt werden, bei denen

1. der Verwaltungsaufwand für die Durchführung in voller Tiefe in keinem Verhältnis zu Umfang und Intensität der angestrebten Wirkung des Regelungsvorhabens steht oder

2. nur ein geringer Regelungsspielraum besteht, wie insbesondere bei der Umsetzung von Vereinbarungen nach Art.15a B-VG und EU-Recht sowie der Ausführung von Grundsatzgesetzen des Bundes.

Im Zweifel über die Zulässigkeit der vereinfachten Wirkungsorientierten Folgenabschätzung soll eine Abstimmung mit der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle erfolgen.

(4) Bei der Ausarbeitung eines Regelungsvorhabens ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung als Bestandteil der Erläuterungen zu erstellen.

(5) Bei sonstigen Vorhaben ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung während der Planung und vor der Einvernehmensherstellung mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied zu erstellen und zu dokumentieren.

(6) Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind zumindest innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten bzw. ihrer Durchführung einer internen Evaluierung zu unterziehen.

(7) Von der verpflichtenden internen Evaluierung sind Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben ausgenommen, für die eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung entfallen konnte sowie solche, für die eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 13.08.2020
(1) Die haushaltsleitenden Organe haben gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 StLHG im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) sowie der internen Evaluierung Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (§ 3 Z. 7 und Z§ 7 VOWO 2017 seit 13.08.2020 weggefallen. 8) auf deren geplante bzw. tatsächlich eingetretene Wirkungen hin zu prüfen.

(2) Eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung kann bei Regelungsvorhaben entfallen, soweit sie redaktionelle Anpassungen oder eine gesetzlich vorgesehene Valorisierung von Beträgen beinhalten.

(3) Eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (§ 9 Abs. 5) kann bei Regelungsvorhaben durchgeführt werden, bei denen

1. der Verwaltungsaufwand für die Durchführung in voller Tiefe in keinem Verhältnis zu Umfang und Intensität der angestrebten Wirkung des Regelungsvorhabens steht oder

2. nur ein geringer Regelungsspielraum besteht, wie insbesondere bei der Umsetzung von Vereinbarungen nach Art.15a B-VG und EU-Recht sowie der Ausführung von Grundsatzgesetzen des Bundes.

Im Zweifel über die Zulässigkeit der vereinfachten Wirkungsorientierten Folgenabschätzung soll eine Abstimmung mit der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle erfolgen.

(4) Bei der Ausarbeitung eines Regelungsvorhabens ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung als Bestandteil der Erläuterungen zu erstellen.

(5) Bei sonstigen Vorhaben ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung während der Planung und vor der Einvernehmensherstellung mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied zu erstellen und zu dokumentieren.

(6) Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind zumindest innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten bzw. ihrer Durchführung einer internen Evaluierung zu unterziehen.

(7) Von der verpflichtenden internen Evaluierung sind Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben ausgenommen, für die eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung entfallen konnte sowie solche, für die eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde.

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