§ 1 StLDAG-VO 2013 (weggefallen)

Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Monate der Verwendungszeiten sind mit nachstehenden Faktoren zu vervielfachen:

1.

Verwendungszeit an der ausgeschriebenen Schulart mit dem Faktor 0,15

2.

Verwendungszeit an anderen Schularten mit dem Faktor 0,1

3.

Verwendungszeit als Schulleiterin/Schulleiter mit dem Faktor 0,2

(2) Aufgrund der Ergebnisse gemäß Abs.§ 1 ist eine Subreihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzunehmenStLDAG-VO 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. Die Bewerberin/der Bewerber mit dem höchsten Ergebnis erhält die Maximalpunktezahl 50, jene/jener mit dem zweithöchsten Ergebnis erhält 30 Punkte, jene/jener mit dem dritthöchsten Ergebnis zehn Punkte. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält keinen Punkt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.2018
(1) Die Monate der Verwendungszeiten sind mit nachstehenden Faktoren zu vervielfachen:

1.

Verwendungszeit an der ausgeschriebenen Schulart mit dem Faktor 0,15

2.

Verwendungszeit an anderen Schularten mit dem Faktor 0,1

3.

Verwendungszeit als Schulleiterin/Schulleiter mit dem Faktor 0,2

(2) Aufgrund der Ergebnisse gemäß Abs.§ 1 ist eine Subreihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzunehmenStLDAG-VO 2013 seit 31.12.2018 weggefallen. Die Bewerberin/der Bewerber mit dem höchsten Ergebnis erhält die Maximalpunktezahl 50, jene/jener mit dem zweithöchsten Ergebnis erhält 30 Punkte, jene/jener mit dem dritthöchsten Ergebnis zehn Punkte. Jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält keinen Punkt.

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