§ 4 StLDAG-VO 2013 (weggefallen)

Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Im Rahmen der externen, schulstandortbezogenen Begutachtung sind für die Bewerberinnen und Bewerber Gutachten zu erstellen und auf der Grundlage dieser Gutachten ist für jedes der unter § 1 Abs. 1 Z 2. a) bis e) genannten Auswahlkriterien des§ 4 StLDAG-VO 2013 (Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur) eine Reihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzunehmenseit 31.12.2018 weggefallen. Aufgrund dieser Reihung erhält die/der Erstgereihte die Maximalpunktezahl 70 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 80), die/der Zweitgereihte 50 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 60), die/der Drittgereihte 30 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 40) und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber um je zehn Punkte weniger als die/der vor ihr oder ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen. Diese Punkte sind zu summieren. Nach der sich daraus ergebenden Gesamtsumme ist eine endgültige Reihung vorzunehmen. Die/Der Erstgereihte erhält die Maximalpunktezahl von 350 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 400), die/der Zweitgereihte 250 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 300) und die/der Drittgereihte 150 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 200) Punkte. Jede/Jeder weitere Bewerberin/Bewerber erhält um 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

(2) Hinsichtlich der Auswahlkriterien gemäß § 1 Abs. 1 Z 2. a) bis 2. e) hat die externe Begutachtung auch festzustellen, ob eine Bewerberin/ein Bewerber in einem dieser Kriterien grundsätzlich für die Leitungsfunktion einer Schule als nicht geeignet anzusehen ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.2018
(1) Im Rahmen der externen, schulstandortbezogenen Begutachtung sind für die Bewerberinnen und Bewerber Gutachten zu erstellen und auf der Grundlage dieser Gutachten ist für jedes der unter § 1 Abs. 1 Z 2. a) bis e) genannten Auswahlkriterien des§ 4 StLDAG-VO 2013 (Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur) eine Reihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzunehmenseit 31.12.2018 weggefallen. Aufgrund dieser Reihung erhält die/der Erstgereihte die Maximalpunktezahl 70 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 80), die/der Zweitgereihte 50 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 60), die/der Drittgereihte 30 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 40) und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber um je zehn Punkte weniger als die/der vor ihr oder ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen. Diese Punkte sind zu summieren. Nach der sich daraus ergebenden Gesamtsumme ist eine endgültige Reihung vorzunehmen. Die/Der Erstgereihte erhält die Maximalpunktezahl von 350 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 400), die/der Zweitgereihte 250 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 300) und die/der Drittgereihte 150 (bei Pflichtschulen mit dem Land als Schulerhalter 200) Punkte. Jede/Jeder weitere Bewerberin/Bewerber erhält um 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.

(2) Hinsichtlich der Auswahlkriterien gemäß § 1 Abs. 1 Z 2. a) bis 2. e) hat die externe Begutachtung auch festzustellen, ob eine Bewerberin/ein Bewerber in einem dieser Kriterien grundsätzlich für die Leitungsfunktion einer Schule als nicht geeignet anzusehen ist.

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