§ 10 StPHG 2003 Ärztliche Behandlung

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Die ärztliche Behandlung muss durch freie Arztwahl ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind vom behandelnden Arzt zu paraphieren. Die Durchführung der ärztlichen Anordnungen ist vom Pflegepersonal zu dokumentieren.

(2) Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit dem Arzt.

(3) Die Pflegedienstleitung hat zu gewährleistensicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche Hilfe in angemessener Zeit erbracht werden kannVersorgung angefordert wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013

Stand vor dem 30.12.2013

In Kraft vom 02.09.2005 bis 30.12.2013

(1) Die ärztliche Behandlung muss durch freie Arztwahl ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind vom behandelnden Arzt zu paraphieren. Die Durchführung der ärztlichen Anordnungen ist vom Pflegepersonal zu dokumentieren.

(2) Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit dem Arzt.

(3) Die Pflegedienstleitung hat zu gewährleistensicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche Hilfe in angemessener Zeit erbracht werden kannVersorgung angefordert wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013

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