§ 13 StPHG 2003 Datenverarbeitung

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Heimträger sind verpflichtet, klienten-personenbezogene Daten betreffend das Personal und personalbezogene Datendie BewohnerInnen in anonymisierter Form sowie heimbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß in einean ein von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Datenbank einzutrageneingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.

(2) Heimträger haben der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen

die Aufnahme des Betriebes oder

die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung.

(3) Die Landesregierung ist berechtigtermächtigt, die in Abs. 1 genannten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten undzur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben – insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controllings, der Statistik und Information – die in Abs. 1 angeführten Daten in anonymisierter Form zu verwendenverarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.08.2011 bis 09.07.2018

(1) Die Heimträger sind verpflichtet, klienten-personenbezogene Daten betreffend das Personal und personalbezogene Datendie BewohnerInnen in anonymisierter Form sowie heimbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß in einean ein von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Datenbank einzutrageneingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.

(2) Heimträger haben der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen

die Aufnahme des Betriebes oder

die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung.

(3) Die Landesregierung ist berechtigtermächtigt, die in Abs. 1 genannten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten undzur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben – insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controllings, der Statistik und Information – die in Abs. 1 angeführten Daten in anonymisierter Form zu verwendenverarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011

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