§ 1 StMSG-DVO 2016 (weggefallen)

Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 – StMSG-DVO 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Zum Einkommen zählen insbesondere:

1.

folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988):

a)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988);

b)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988);

c)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988);

d)

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988);

e)

Einkünfte aus Kapitalvermögen(§ 27 EStG 1988);

f)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988);

g)

sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;

2.

Wochengeld;

3.

Kinderbetreuungsgeld;

4.

Arbeitslosengeld;

5.

Notstandshilfe;

6.

Pensionsvorschuss;

7.

erhaltene Unterhaltszahlungen;

8.

Sonderzahlungen.

§ 1 StMSG-DVO 2016 seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.09.2016 bis 30.06.2021
Zum Einkommen zählen insbesondere:

1.

folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988):

a)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988);

b)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988);

c)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988);

d)

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988);

e)

Einkünfte aus Kapitalvermögen(§ 27 EStG 1988);

f)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988);

g)

sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;

2.

Wochengeld;

3.

Kinderbetreuungsgeld;

4.

Arbeitslosengeld;

5.

Notstandshilfe;

6.

Pensionsvorschuss;

7.

erhaltene Unterhaltszahlungen;

8.

Sonderzahlungen.

§ 1 StMSG-DVO 2016 seit 30.06.2021 weggefallen.

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