§ 2 Stmk. L-RGG Allgemeine Bestimmungen

Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Landesbediensteten – im folgenden kurz Bedienstete genannt – haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

1.

durch eine Dienstreise,

2.

durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

3.

durch eine Dienstzuteilung,

4.

durch eine Versetzung

erwächst.

erwächst.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht soweit,

1.

als der Bedienstete

a)

durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels,

b)

durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise,

c)

durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder

d)

auf eine sonstige Weise

dem

dem Land einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,

2.

als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Dienstpflichten nicht erreicht worden ist,

3.

als der Bedienstete darauf verzichtet,

4.

als durch anderweitige Vorsorge des Landes kein Mehraufwand entstanden ist.

(3) Der Bedienstete hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Land getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Bediensteten nur die nach diesem Gesetz entfallenden Gebühren verrechnet werden.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2001

(1) Die Landesbediensteten – im folgenden kurz Bedienstete genannt – haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

1.

durch eine Dienstreise,

2.

durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

3.

durch eine Dienstzuteilung,

4.

durch eine Versetzung

erwächst.

erwächst.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht soweit,

1.

als der Bedienstete

a)

durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels,

b)

durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise,

c)

durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder

d)

auf eine sonstige Weise

dem

dem Land einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,

2.

als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Dienstpflichten nicht erreicht worden ist,

3.

als der Bedienstete darauf verzichtet,

4.

als durch anderweitige Vorsorge des Landes kein Mehraufwand entstanden ist.

(3) Der Bedienstete hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Land getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Bediensteten nur die nach diesem Gesetz entfallenden Gebühren verrechnet werden.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten