§ 3 Stmk. L-RGG

Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Dienstreise im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

1.

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen sowie zu Vorbereitungskursen (Ausbildungslehrgängen) für Dienstprüfungen und zum Besuch von Veranstaltungen im Rahmen der Weiter- und Fortbildung (Verwaltungsakademie) für den Bediensteten, dessen Dienststelle oder Wohnsitz nicht am Veranstaltungsort gelegen ist,

2.

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

3.

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt. Eine Dienstverrichtung liegt auch vor, wenn sich eine Bedienstete/ein Bediensteter einer Bezirkshauptmannschaft zur Ausführung eines ihr/ihm erteilten Dienstauftrages zu einem außerhalb des Sitzes ihrer/seiner Bezirkshauptmannschaft gelegenen Standort der Bezirkshauptmannschaft begibt und umgekehrt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Bediensteter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Bedienstete in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieses Gesetzes ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Bedienstete dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

der Ehegatte/die Ehegattin der/des Bediensteten,

2.

Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der/des Bediensteten, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, oder eine gleichartige Beihilfe bezogen wird,

3.

die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Bediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft Gesetz – EPG); BGBl. I Nr. 135/2009,

wenn sie dem Haushalt der/des Bediensteten angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2014

(1) Eine Dienstreise im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

1.

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen sowie zu Vorbereitungskursen (Ausbildungslehrgängen) für Dienstprüfungen und zum Besuch von Veranstaltungen im Rahmen der Weiter- und Fortbildung (Verwaltungsakademie) für den Bediensteten, dessen Dienststelle oder Wohnsitz nicht am Veranstaltungsort gelegen ist,

2.

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

3.

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt. Eine Dienstverrichtung liegt auch vor, wenn sich eine Bedienstete/ein Bediensteter einer Bezirkshauptmannschaft zur Ausführung eines ihr/ihm erteilten Dienstauftrages zu einem außerhalb des Sitzes ihrer/seiner Bezirkshauptmannschaft gelegenen Standort der Bezirkshauptmannschaft begibt und umgekehrt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Bediensteter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Bedienstete in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieses Gesetzes ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Bedienstete dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

der Ehegatte/die Ehegattin der/des Bediensteten,

2.

Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der/des Bediensteten, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, oder eine gleichartige Beihilfe bezogen wird,

3.

die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der/des Bediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft Gesetz – EPG); BGBl. I Nr. 135/2009,

wenn sie dem Haushalt der/des Bediensteten angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

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