§ 20 Stmk. L-RGG Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort

Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gemäß § 3 Abs. 2 gebührt demder/den Bediensteten nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks.

1.

nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;

2.

die volle Tagesgebühr, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von elf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Ausbleibezeit ein Zwölftel der Tagesgebühr.

(2) Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.

(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs.1.

(4) Bediensteten, auf die die Bestimmung des Abs. 3 Anwendung findet, kann eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2014

(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gemäß § 3 Abs. 2 gebührt demder/den Bediensteten nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks.

1.

nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;

2.

die volle Tagesgebühr, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von elf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes drei Stunden, so gebührt für jede angefangene Stunde der Ausbleibezeit ein Zwölftel der Tagesgebühr.

(2) Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.

(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs.1.

(4) Bediensteten, auf die die Bestimmung des Abs. 3 Anwendung findet, kann eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014

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