§ 35 StKAG Verschwiegenheitspflicht

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die bei Rechtsträgern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen, für jene, die im Zuge ihrer Ausbildung Zutritt in die Krankenanstalt haben, sowie für Mitglieder von Ausbildungskommissionen (§ 47 Abs. 5) und für die Mitglieder von Ethikkommissionen gem. § 29 besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patientinnen/Patienten, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt geworden sind, bei Eingriffen zum Zwecke der Entnahme von Organen oder Organteilen zum Zwecke der Transplantation auch auf die spendende und empfangende Person.

(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist bzw. wenn die Patientin/der Patient derin die Offenbarung des Geheimnisses zugestimmteingewilligt hat.

(3) Die Erteilung von Auskünften, welche die Verschwiegenheitspflicht berühren, bedarf vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Regelung der ZustimmungEinwilligung der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt.

(4) Zuwiderhandlungen gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Anstaltsordnung (§ 18 Abs. 1 Z. 7) und nach § 115 Abs. 1 zu ahnden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 26.04.2016 bis 09.07.2018

(1) Für die bei Rechtsträgern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen, für jene, die im Zuge ihrer Ausbildung Zutritt in die Krankenanstalt haben, sowie für Mitglieder von Ausbildungskommissionen (§ 47 Abs. 5) und für die Mitglieder von Ethikkommissionen gem. § 29 besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patientinnen/Patienten, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt geworden sind, bei Eingriffen zum Zwecke der Entnahme von Organen oder Organteilen zum Zwecke der Transplantation auch auf die spendende und empfangende Person.

(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist bzw. wenn die Patientin/der Patient derin die Offenbarung des Geheimnisses zugestimmteingewilligt hat.

(3) Die Erteilung von Auskünften, welche die Verschwiegenheitspflicht berühren, bedarf vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Regelung der ZustimmungEinwilligung der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt.

(4) Zuwiderhandlungen gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Anstaltsordnung (§ 18 Abs. 1 Z. 7) und nach § 115 Abs. 1 zu ahnden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 63/2018

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