§ 2 StKJHG-DVO

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999

Abgesehen von den in Anlage 2 geregelten Entgelten können inIn begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert, zusätzliche Kosten übernommen werden

1.

können abgesehen von den in Anlage 2 geregelten Entgelten zusätzliche Kosten übernommen werden oder

2.

kann das Land mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Verträge zur Erbringung von Leistungen, welche von Anlage 1 nicht erfasst sind, abschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2020

Abgesehen von den in Anlage 2 geregelten Entgelten können inIn begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert, zusätzliche Kosten übernommen werden

1.

können abgesehen von den in Anlage 2 geregelten Entgelten zusätzliche Kosten übernommen werden oder

2.

kann das Land mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Verträge zur Erbringung von Leistungen, welche von Anlage 1 nicht erfasst sind, abschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020

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