§ 3 StKJHG-DVO (weggefallen)

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Kinder- und Jugendhilfe wird beim Amt der Landesregierung ein Kinder- und Jugendhilfebeirat eingerichtet§ 3 StKJHG-DVO seit 31.03.2026 weggefallen. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist jedenfalls zu befassen

1.

mit grundsätzlichen Fragen der Planung und Entwicklung neuer Strukturen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe;

2.

mit der Beurteilung von gesellschaftlichen, sozialen und rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die sich auf Kinder und Jugendliche nachteilig auswirken können;

3.

vor der Bestellung der Kinder- und Jugendanwältin/des Kinder- und Jugendanwaltes.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere regelt:

1.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

2.

die Gründe für die Beendigung der Funktion,

3.

die Einberufung der Sitzungen.

Die Geschäftsordnung ist von der Landesregierung zu genehmigen.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2026
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Kinder- und Jugendhilfe wird beim Amt der Landesregierung ein Kinder- und Jugendhilfebeirat eingerichtet§ 3 StKJHG-DVO seit 31.03.2026 weggefallen. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist jedenfalls zu befassen

1.

mit grundsätzlichen Fragen der Planung und Entwicklung neuer Strukturen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe;

2.

mit der Beurteilung von gesellschaftlichen, sozialen und rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die sich auf Kinder und Jugendliche nachteilig auswirken können;

3.

vor der Bestellung der Kinder- und Jugendanwältin/des Kinder- und Jugendanwaltes.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere regelt:

1.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

2.

die Gründe für die Beendigung der Funktion,

3.

die Einberufung der Sitzungen.

Die Geschäftsordnung ist von der Landesregierung zu genehmigen.

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