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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Werden vom Verein „Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger“ keine Mitglieder gemäß Abs§ 4 StKJHG-DVO seit 31.03.2026 weggefallen. 1 Z 3 vorgeschlagen, bestimmt die Landesregierung diese Mitglieder selbst, wobei sie darauf zu achten hat, dass möglichst verschiedene Fachrichtungen vertreten sind.
(3) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates werden von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt Die Mitglieder führen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Kinder- und Jugendhilfebeirates.
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(2) Werden vom Verein „Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger“ keine Mitglieder gemäß Abs§ 4 StKJHG-DVO seit 31.03.2026 weggefallen. 1 Z 3 vorgeschlagen, bestimmt die Landesregierung diese Mitglieder selbst, wobei sie darauf zu achten hat, dass möglichst verschiedene Fachrichtungen vertreten sind.
(3) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates werden von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt Die Mitglieder führen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Kinder- und Jugendhilfebeirates.