§ 5 StKJHG-DVO (weggefallen)

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Kinder- und Jugendhilfebeirates erfolgt durch die Landesregierung§ 5 StKJHG-DVO seit 31.03.2026 weggefallen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt bis nach der Wahl der/des neuen Vorsitzenden die/der bisherige Vorsitzende.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung und Stimmengleichheit gelten als Ablehnung. Es kann die Vertraulichkeit der Beratung beschlossen werden.

(4) Das für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfebeirates mit beratender Stimme teilzunehmen oder eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden.

(5) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist mindestens dreimal im Jahr von der/vom Vorsitzenden einzuberufen.

(6) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat kann bei Bedarf zu einzelnen Beratungsgegenständen ExpertInnen und Auskunftspersonen beiziehen.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2026
(1) Die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Kinder- und Jugendhilfebeirates erfolgt durch die Landesregierung§ 5 StKJHG-DVO seit 31.03.2026 weggefallen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt bis nach der Wahl der/des neuen Vorsitzenden die/der bisherige Vorsitzende.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung und Stimmengleichheit gelten als Ablehnung. Es kann die Vertraulichkeit der Beratung beschlossen werden.

(4) Das für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfebeirates mit beratender Stimme teilzunehmen oder eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden.

(5) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist mindestens dreimal im Jahr von der/vom Vorsitzenden einzuberufen.

(6) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat kann bei Bedarf zu einzelnen Beratungsgegenständen ExpertInnen und Auskunftspersonen beiziehen.

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