§ 6 StKJHG-DVO (weggefallen)

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 § 6 StKJHG-DVObis 7 haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren seit 31.03.2026 weggefallen. Denselben Anspruch haben die gemäß § 5 Abs. 6 beigezogene ExpertInnen und Auskunftspersonen. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 bis 7 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2026
Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 § 6 StKJHG-DVObis 7 haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren seit 31.03.2026 weggefallen. Denselben Anspruch haben die gemäß § 5 Abs. 6 beigezogene ExpertInnen und Auskunftspersonen. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 bis 7 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

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