§ 12 StKJHG-DVO

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Pflegekindergeld wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021

1.

für Kinder unter 12 Jahren

501,- Euro

2.

für Kinder und Jugendliche über 12 Jahren

551,- Euro.

(2) Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a StKJHG gebührt das Pflegekindergeld gemäß Abs. 1 in doppelter Höhe.

(3) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022

(1) Das Pflegekindergeld wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021

1.

für Kinder unter 12 Jahren

501,- Euro

2.

für Kinder und Jugendliche über 12 Jahren

551,- Euro.

(2) Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a StKJHG gebührt das Pflegekindergeld gemäß Abs. 1 in doppelter Höhe.

(3) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021

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