§ 13 StKJHG-DVO

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 1 000 Euro. Die Erstausstattungspauschale erhöht sich auf 1 500 Euro, wenn für das Pflegekind erhöhte Familienbeihilfe und/oder Pflegegeld bezogen wird oder dieses im Rahmen einer Familienpädagogischen Krisenpflegeplatzunterbringung betreut wird.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 gebührt die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und Anlage 1 I. L. (KUB), bei welchen das Pflegekind bis zu einer Dauer von 14 Tagen inklusive des Tages der Aufnahme betreut wird, aliquot in Höhe von 250 Euro (Abs. 1 S 1) oder in Höhe von 375 Euro (Abs. 1 S 2). Für einen darüberhinausgehenden Zeitraum gebührt zusätzlich der Differenzbetrag auf die volle Erstausstattungspauschale gemäß Abs. 1.Abweichend von Absatz eins, gebührt die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen gemäß Anlage 1 römisch eins. K. (FPU) und Anlage 1 römisch eins. L. (KUB), bei welchen das Pflegekind bis zu einer Dauer von 14 Tagen inklusive des Tages der Aufnahme betreut wird, aliquot in Höhe von 250 Euro (Absatz eins, S 1) oder in Höhe von 375 Euro (Absatz eins, S 2). Für einen darüberhinausgehenden Zeitraum gebührt zusätzlich der Differenzbetrag auf die volle Erstausstattungspauschale gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen).Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen).

(1) Die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 501,- Euro.

(2) Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a bis c StKJHG.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 58/2023, LGBl. Nr. 22/2024, LGBl. Nr. 111/2024, LGBl. Nr. 38/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 31.12.2024 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 1 000 Euro. Die Erstausstattungspauschale erhöht sich auf 1 500 Euro, wenn für das Pflegekind erhöhte Familienbeihilfe und/oder Pflegegeld bezogen wird oder dieses im Rahmen einer Familienpädagogischen Krisenpflegeplatzunterbringung betreut wird.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 gebührt die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und Anlage 1 I. L. (KUB), bei welchen das Pflegekind bis zu einer Dauer von 14 Tagen inklusive des Tages der Aufnahme betreut wird, aliquot in Höhe von 250 Euro (Abs. 1 S 1) oder in Höhe von 375 Euro (Abs. 1 S 2). Für einen darüberhinausgehenden Zeitraum gebührt zusätzlich der Differenzbetrag auf die volle Erstausstattungspauschale gemäß Abs. 1.Abweichend von Absatz eins, gebührt die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen gemäß Anlage 1 römisch eins. K. (FPU) und Anlage 1 römisch eins. L. (KUB), bei welchen das Pflegekind bis zu einer Dauer von 14 Tagen inklusive des Tages der Aufnahme betreut wird, aliquot in Höhe von 250 Euro (Absatz eins, S 1) oder in Höhe von 375 Euro (Absatz eins, S 2). Für einen darüberhinausgehenden Zeitraum gebührt zusätzlich der Differenzbetrag auf die volle Erstausstattungspauschale gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen).Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen).

(1) Die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 501,- Euro.

(2) Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a bis c StKJHG.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 58/2023, LGBl. Nr. 22/2024, LGBl. Nr. 111/2024, LGBl. Nr. 38/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,

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