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(1) Die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 501,- Euro.
(2) Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a bis c StKJHG.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021
(1) Die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 501,- Euro.
(2) Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a bis c StKJHG.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021