§ 16 StKJHG-DVO Kostenzuschuss für Psychotherapie

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Ein Kostenzuschuss für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern ein Kostenzuschuss vom Sozial- oder Krankenversicherungsträgers geleistet wird und die Notwendigkeit der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird.

(2) Die Leistungszusage erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres und im Ausmaß der vom Sozial- oder Krankenversicherungsträger bewilligten Anzahl von Therapieeinheiten, jedoch maximal für 35 Therapieeinheiten. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der Therapieeinheiten aktiv zu beteiligen.

(3) Die Leistungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall auf Antrag für ein weiteres Behandlungsjahr im Ausmaß von höchstens 30 Therapieeinheiten verlängert werden, wenn seitens der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten entsprechende Angaben über den Therapieverlauf sowie eine Begründung der weiteren Therapiebedürftigkeit vorliegen und die Notwendigkeit der Fortsetzung der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der genehmigten Einheiten aktiv zu beteiligen.

(4) Den Anträgen gemäß Abs. 1 und 3 sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.

(5) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt

1.

pro Einzel-Therapieeinheit, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, im ersten Behandlungsjahr 28,50 Euro, im zweiten Behandlungsjahr 21,80 Euro;

2.

pro Gruppen-Therapieeinheit, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, im ersten Behandlungsjahr pro Person 8,00 Euro, im zweiten Behandlungsjahr 6,00 Euro.

(6) Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn die Psychotherapie zur Gänze auf Kosten des Sozial- oder Krankenversicherungsträgers erfolgt oder ein Kostenzuschuss gemäß § 17 gewährt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2016, LGBl. Nr. 127/2021

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022

(1) Ein Kostenzuschuss für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern ein Kostenzuschuss vom Sozial- oder Krankenversicherungsträgers geleistet wird und die Notwendigkeit der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird.

(2) Die Leistungszusage erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres und im Ausmaß der vom Sozial- oder Krankenversicherungsträger bewilligten Anzahl von Therapieeinheiten, jedoch maximal für 35 Therapieeinheiten. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der Therapieeinheiten aktiv zu beteiligen.

(3) Die Leistungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall auf Antrag für ein weiteres Behandlungsjahr im Ausmaß von höchstens 30 Therapieeinheiten verlängert werden, wenn seitens der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten entsprechende Angaben über den Therapieverlauf sowie eine Begründung der weiteren Therapiebedürftigkeit vorliegen und die Notwendigkeit der Fortsetzung der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der genehmigten Einheiten aktiv zu beteiligen.

(4) Den Anträgen gemäß Abs. 1 und 3 sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.

(5) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt

1.

pro Einzel-Therapieeinheit, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, im ersten Behandlungsjahr 28,50 Euro, im zweiten Behandlungsjahr 21,80 Euro;

2.

pro Gruppen-Therapieeinheit, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, im ersten Behandlungsjahr pro Person 8,00 Euro, im zweiten Behandlungsjahr 6,00 Euro.

(6) Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn die Psychotherapie zur Gänze auf Kosten des Sozial- oder Krankenversicherungsträgers erfolgt oder ein Kostenzuschuss gemäß § 17 gewährt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2016, LGBl. Nr. 127/2021

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