§ 19 StKJHG-DVO Kostenzuschuss für Betreuung bei Trennungs- und Verlusterlebnissen

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein Kostenzuschuss für die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Eltern bei Trennungs- und Verlusterlebnissen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. B. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

(2) Eine Zuschussleistung erfolgt

1.

bei Trennungserlebnissen längstens für die Dauer von sechs Monaten für maximal 14 Einheiten und drei Elterngespräche;

2.

bei Verlusterlebnissen längstens für die Dauer von sechs Monaten für maximal 7 Einheiten und drei Elterngespräche.

(3) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der Rechnung und beträgt pro Betreuungseinheit, das ist eine Betreuungszeit zu 90 Minuten, pro Person 13,74 Euro.

(4) Die Zuschussleistung kann im besonders begründeten Einzelfall über Antrag für die Dauer von höchstens weiteren sechs Monaten in dem in Abs. 2 und 3 festgelegten Ausmaß geleistet werden.

Anm.: in der Fassung von LGBl. Nr. 26/2014, LGBl. Nr. 127/2021

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022

(1) Ein Kostenzuschuss für die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Eltern bei Trennungs- und Verlusterlebnissen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. B. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

(2) Eine Zuschussleistung erfolgt

1.

bei Trennungserlebnissen längstens für die Dauer von sechs Monaten für maximal 14 Einheiten und drei Elterngespräche;

2.

bei Verlusterlebnissen längstens für die Dauer von sechs Monaten für maximal 7 Einheiten und drei Elterngespräche.

(3) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der Rechnung und beträgt pro Betreuungseinheit, das ist eine Betreuungszeit zu 90 Minuten, pro Person 13,74 Euro.

(4) Die Zuschussleistung kann im besonders begründeten Einzelfall über Antrag für die Dauer von höchstens weiteren sechs Monaten in dem in Abs. 2 und 3 festgelegten Ausmaß geleistet werden.

Anm.: in der Fassung von LGBl. Nr. 26/2014, LGBl. Nr. 127/2021

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