§ 3 StWUG Förderungsvoraussetzungen

Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

1.

Nutzung der Mietwohnung durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz, ausgenommen Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b Bundespflegegeldgesetz) erbringen, im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung,

2. Mietvertrag mit Vergebührungsvermerk oder Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung.

2.

a)

Mietvertrag (oder dessen schriftliche Verlängerung) mit Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag vor dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde oder

b)

schriftlicher Mietvertrag (oder dessen schriftliche Verlängerung) ohne Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde oder

c)

Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 09.07.2018

Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

1.

Nutzung der Mietwohnung durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz, ausgenommen Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b Bundespflegegeldgesetz) erbringen, im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung,

2. Mietvertrag mit Vergebührungsvermerk oder Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung.

2.

a)

Mietvertrag (oder dessen schriftliche Verlängerung) mit Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag vor dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde oder

b)

schriftlicher Mietvertrag (oder dessen schriftliche Verlängerung) ohne Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde oder

c)

Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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