§ 8 StWUG Datenverarbeitung

Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Das LandDie Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweckezur Wahrnehmung der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung der Rückerstattung der Förderungnach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten Datenarten zu ermitteln undpersonenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

Stammdaten der den Antrag stellenden Person sowie aller in derselben Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen:

a)

Namen (Vor- und Familiennamen);

b)

Geburtsdatum und Geburtsort;

c)

Geschlecht;

d)

Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen;

e)

familienrechtliche Merkmale;

f)

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;

g)

Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten;

h)

Bankverbindung;

2.

Daten für die Gewährung der Förderung:

a)

die zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzung sowie zur Berechnung der (Haushalts-) Einkommen und Förderungshöhe erforderlichen Daten;

b)

monatliche tatsächliche Wohnungskosten;

3.

Daten zur gewährten Förderung:

a)

Höhe der Förderung;

b)

Zeitraum der Förderung.

(2) Das LandDie Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der GeheimhaltungsinteressenRechte der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmenbetroffenen Personen zu ergreifentreffen.

(3) Daten nach Abs. 1 sind zweisieben Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.09.2017 bis 09.07.2018

(1) Das LandDie Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweckezur Wahrnehmung der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung der Rückerstattung der Förderungnach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten Datenarten zu ermitteln undpersonenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

Stammdaten der den Antrag stellenden Person sowie aller in derselben Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen:

a)

Namen (Vor- und Familiennamen);

b)

Geburtsdatum und Geburtsort;

c)

Geschlecht;

d)

Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen;

e)

familienrechtliche Merkmale;

f)

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;

g)

Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten;

h)

Bankverbindung;

2.

Daten für die Gewährung der Förderung:

a)

die zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzung sowie zur Berechnung der (Haushalts-) Einkommen und Förderungshöhe erforderlichen Daten;

b)

monatliche tatsächliche Wohnungskosten;

3.

Daten zur gewährten Förderung:

a)

Höhe der Förderung;

b)

Zeitraum der Förderung.

(2) Das LandDie Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der GeheimhaltungsinteressenRechte der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmenbetroffenen Personen zu ergreifentreffen.

(3) Daten nach Abs. 1 sind zweisieben Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018

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