§ 31 Stmk. VRG Sinngemäße Geltung der Landtags-Wahlordnung

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

Im übrigenÜbrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß dieder §§ 54 § 52 (VerbotszonenVerbotszone), 57 der § 55 (Leitung der Wahl), 61 der § 59 (Persönliche Ausübung des Wahlrechtes) und die §§ 65 bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen und Personal in AnstaltenWahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 19602004, LGBl. Nr. 45 in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005

Im übrigenÜbrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß dieder §§ 54 § 52 (VerbotszonenVerbotszone), 57 der § 55 (Leitung der Wahl), 61 der § 59 (Persönliche Ausübung des Wahlrechtes) und die §§ 65 bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen und Personal in AnstaltenWahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 19602004, LGBl. Nr. 45 in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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