§ 81 Stmk. VRG Kundmachung des Gesetzes

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

Wurde der nicht dringlich erklärte Gesetzesbeschluß durch Volksabstimmung angenommen, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß im Landesgesetzblatt unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005

Wurde der nicht dringlich erklärte Gesetzesbeschluß durch Volksabstimmung angenommen, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß im Landesgesetzblatt unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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