§ 94 Stmk. VRG Stimmrecht

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Zur Teilnahme an der Volksbefragung ist berechtigt, wer am StichtagTag der Volksbefragung für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist. Bei einer Volksbefragung für einen politischen Bezirk muß der Stimmberechtigte im betroffenen politischen Bezirk seinen Hauptwohnsitz haben.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal an derselben Volksbefragung teilnehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 19.10.1995 bis 13.10.2005

(1) Zur Teilnahme an der Volksbefragung ist berechtigt, wer am StichtagTag der Volksbefragung für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist. Bei einer Volksbefragung für einen politischen Bezirk muß der Stimmberechtigte im betroffenen politischen Bezirk seinen Hauptwohnsitz haben.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal an derselben Volksbefragung teilnehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005

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