§ 113 Stmk. VRG Auskunftsrecht

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.10.1990 bis 31.12.9999

(1) Jedermann hat dasDas Recht, bei auf Auskunft richtet sich nach den OrganenBestimmungen des LandesBundes-Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.

Anm.: in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Auskünfte zu verlangen und Beschwerden zu erheben.der Fassung LGBl. Nr. 74/1990

(2) Auskunftsersuchen und Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Auskunftsersuchen und Beschwerden sind nicht zubehandeln.

Stand vor dem 11.10.1990

In Kraft vom 01.01.1987 bis 11.10.1990

(1) Jedermann hat dasDas Recht, bei auf Auskunft richtet sich nach den OrganenBestimmungen des LandesBundes-Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.

Anm.: in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Auskünfte zu verlangen und Beschwerden zu erheben.der Fassung LGBl. Nr. 74/1990

(2) Auskunftsersuchen und Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Auskunftsersuchen und Beschwerden sind nicht zubehandeln.

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