§ 116 Stmk. VRG Initiativrecht

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.12.9999

(1) Das Initiativrecht der Gemeindebürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Initiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

(2) Initiativen können für die gesamte Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.

(3) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten. Die ausgearbeitete Vorlage hat eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme zu enthalten.

(4) Eine Initiative liegt vor, wenn sie

a)

von mindestens 10 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten,

b)

für einen Teil der Gemeinde von mindestens 10 v.H., jedoch nicht weniger als 30 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz haben,

unterstützt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995

Stand vor dem 18.10.1995

In Kraft vom 01.01.1987 bis 18.10.1995

(1) Das Initiativrecht der Gemeindebürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Initiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

(2) Initiativen können für die gesamte Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.

(3) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten. Die ausgearbeitete Vorlage hat eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) der Gemeinde hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme zu enthalten.

(4) Eine Initiative liegt vor, wenn sie

a)

von mindestens 10 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten,

b)

für einen Teil der Gemeinde von mindestens 10 v.H., jedoch nicht weniger als 30 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz haben,

unterstützt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995

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