§ 118 Stmk. VRG Unterstützung

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Unterstützung einer Initiative erfolgt durch die eigenhändige Unterschrift und die Angabe des Vor- und Familien- oder NachnamensFamiliennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift auf Unterstützungslisten nach Abs. 2.

(2) Die Unterstützungslisten haben vor der ersten Eintragung

a)

den vollen Wortlaut der Initiative,

b)

eine Begründung,

c)

eine Aufstellung (§ 116 Abs. 3),

d)

einen Stimmberechtigten als Zustellungsbevollmächtigten, der die Unterzeichner vertritt, und einen weiteren als seinen Stellvertreter,

e)

die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung die Initiative unterstützen,

zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügen eine Kurzbezeichnung der Initiative und der Verweis auf den vollen Wortlaut vor der ersten Eintragung. Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu numerieren.

(3) Auf Verlangen hat die Gemeinde geeignete Formulare für Unterstützungslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Initiative ist an den Bürgermeister zu richten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.08.2017

(1) Die Unterstützung einer Initiative erfolgt durch die eigenhändige Unterschrift und die Angabe des Vor- und Familien- oder NachnamensFamiliennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift auf Unterstützungslisten nach Abs. 2.

(2) Die Unterstützungslisten haben vor der ersten Eintragung

a)

den vollen Wortlaut der Initiative,

b)

eine Begründung,

c)

eine Aufstellung (§ 116 Abs. 3),

d)

einen Stimmberechtigten als Zustellungsbevollmächtigten, der die Unterzeichner vertritt, und einen weiteren als seinen Stellvertreter,

e)

die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung die Initiative unterstützen,

zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügen eine Kurzbezeichnung der Initiative und der Verweis auf den vollen Wortlaut vor der ersten Eintragung. Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu numerieren.

(3) Auf Verlangen hat die Gemeinde geeignete Formulare für Unterstützungslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Initiative ist an den Bürgermeister zu richten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017

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