§ 127 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Hat der Gemeinderat entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat er unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über die Initiative anzuordnen§ 127 Stmk.

(2) Die Verordnung hat

a)

die Frage, ob die Initiative als Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gelten soll,

b)

den vollen Wortlaut der Initiative,

c)

den Tag der Volksabstimmung,

d)

(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen VRG seit 31.08.2025 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.08.2025
(1) Hat der Gemeinderat entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat er unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über die Initiative anzuordnen§ 127 Stmk.

(2) Die Verordnung hat

a)

die Frage, ob die Initiative als Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gelten soll,

b)

den vollen Wortlaut der Initiative,

c)

den Tag der Volksabstimmung,

d)

(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen VRG seit 31.08.2025 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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