§ 130 Stmk. VRG Volksabstimmung

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindebürger zu entscheiden, ob ein Beschluß des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Einer Volksabstimmung ist jeder BeschlußBeschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindesind einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn esdies der Gemeinderat gleichzeitig mit der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses beschließt.

a)

von mindestens 25 v.H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten,

b)

vom Gemeinderat

innerhalb von drei Monaten nach Beschlußfassung verlangt wird.

(3) Volksabstimmungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005

(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindebürger zu entscheiden, ob ein Beschluß des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Geltung erlangen soll. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Einer Volksabstimmung ist jeder BeschlußBeschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindesind einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn esdies der Gemeinderat gleichzeitig mit der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses beschließt.

a)

von mindestens 25 v.H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten,

b)

vom Gemeinderat

innerhalb von drei Monaten nach Beschlußfassung verlangt wird.

(3) Volksabstimmungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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