§ 159 Stmk. VRG Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Hat der Gemeinderat gemäß § 158 entschieden, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat er die Durchführung einer Volksbefragung verlangt, hat der Gemeinderat mit Verordnung unverzüglich eine Volksbefragung anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

a)

den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung,

b)

das Befragungsgebiet,

c)

den Tag der Volksbefragung,

d)

den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung derVolksbefragung liegen darf,(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005

(1) Hat der Gemeinderat gemäß § 158 entschieden, daß eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder hat er die Durchführung einer Volksbefragung verlangt, hat der Gemeinderat mit Verordnung unverzüglich eine Volksbefragung anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

a)

den als Frage formulierten Gegenstand der Volksbefragung,

b)

das Befragungsgebiet,

c)

den Tag der Volksbefragung,

d)

den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung derVolksbefragung liegen darf,(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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