§ 164 Stmk. VRG Verzeichnis der Stimmberechtigten

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat die am Tag der Anordnung der Volksbefragung für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten in einem Verzeichnis der Stimmberechtigten zu erfassen, das auf Grund der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten geführt wird. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche zur Gemeinderatswahl Wahlberechtigte im Verzeichnis der Stimmberechtigten vollständig erfaßt werden.

(2) Das Verzeichnis der Stimmberechtigten ist spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung gemäß § 159 fünf Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(3) Im übrigenÜbrigen gelten für die Erfassung der WahlberechtigtenStimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten, das Einspruchs- und BerufungsverfahrenEinspruchsverfahren und den AbschlußAbschluss des Verzeichnisses der Stimmberechtigten die §§ 23, 24, 26, 27, 29 und 26 bis 3430 Abs. 1 erster Satz sowie die §§ 31 und 33 der Gemeindewahlordnung 2004 bzw., LGBl. Nr. 48/2004 und für die Landeshauptstadt Graz die §§ 17 bis 28 , 18, 20, 21 23 und 24 Abs. 1 erster Satz und § 28 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr.98/2014

Stand vor dem 04.09.2014

In Kraft vom 20.10.2010 bis 04.09.2014

(1) Die Gemeinde hat die am Tag der Anordnung der Volksbefragung für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten in einem Verzeichnis der Stimmberechtigten zu erfassen, das auf Grund der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten geführt wird. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche zur Gemeinderatswahl Wahlberechtigte im Verzeichnis der Stimmberechtigten vollständig erfaßt werden.

(2) Das Verzeichnis der Stimmberechtigten ist spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung gemäß § 159 fünf Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(3) Im übrigenÜbrigen gelten für die Erfassung der WahlberechtigtenStimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten, das Einspruchs- und BerufungsverfahrenEinspruchsverfahren und den AbschlußAbschluss des Verzeichnisses der Stimmberechtigten die §§ 23, 24, 26, 27, 29 und 26 bis 3430 Abs. 1 erster Satz sowie die §§ 31 und 33 der Gemeindewahlordnung 2004 bzw., LGBl. Nr. 48/2004 und für die Landeshauptstadt Graz die §§ 17 bis 28 , 18, 20, 21 23 und 24 Abs. 1 erster Satz und § 28 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/1997, LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr.98/2014

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